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Zwischen der Firma SLServices Oberhausen Jan Oliver Althoff, geschäftsansässig Ebertplatz 4 46045 Oberhausen
und dem Kunden wird folgender Mietvertrag geschlossen.
§1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die mietweise Überlassung des auf dem Lieferschein beschriebenen Materials inkl. allen Zubehörs wie laut Packliste geliefert.
Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung des Lieferscheines/Mietvertrags zustande.
§2 Vertragsausführung
Die Vermieter werden dem Mieter nach Abschluss des Vertrags das ausschließliche Recht einräumen, den Mietgegenstand vereinbarungsgemäß zu nutzen.
§3 Vertragsdauer und Mietpreis
1. Die Vermieter vermieten dem Mieter den unter §1 beschriebenen Mietgegenstand für xx Einsatztage , bis zur Rückgabe am vereinbarten Datum
Vor Ablauf der Mietzeit ist der Vertrag nur aus den in §5 Ziffer 4 oder § 10 Ziffer 3 angeführten Gründen kündbar. Die Mietzeit beginnt ab Tag der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter.
2. Die Miete für das Material/den Mietgegenstand beträgt: ____lt. Angebot_______________ (zzgl. MwSt.)
3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet den Mietgegenstand ohne Vorauszahlung des Mietzinses an den Mieter herauszugeben.
§4 Haftung für Mängel
1. Der Mieter ist verpflichtet, den ordnungsgemäß gemieteten Mietgegenstand nach Inbetriebnahme in seiner Funktion zu testen.
2. Mängel und Rügen hat der Mieter genau zu bezeichnen, der Mieter bescheinigt durch seine Unterschrift unter dem Mietvertrag/Lieferschein, dass er
den Mietgegenstand untersucht hat und offensichtlich keine Mängel vorhanden sind, die diese Eignung des Mietgegenstandes in Frage stellen.
3. Für den Fall, dass der Mieter den Gegenstand selbst abholt oder aufbaut, oder lässt, geht die Gefahr mit Übergabe an den Mieter bzw. auf den Abholer über.
4. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Versorgungsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, auch soweit sie die
Durchführung des betreffenden Geschäftes auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen, sowie alle Fälle von höherer Gewalt, auch bei möglichen
Lieferanten, befreien den Vermieter für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus diesem Mietvertrag. Solche
Ereignisse berechtigen den Vermieter von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten - ohne, dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.
§5 Gewährleistung, Schadensersatz
1. Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln an der Mietsache ist der Vermieter nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel zu beheben oder die
mangelhafte Mietsache durch eine mängelfreie zu ersetzen oder den Mieter aus dem Vertrag zu entlassen.
2. Hat der Mieter den Mietgegenstand bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung von Seiten des Vermieters
wegen Mängel an der Mietsache ausgeschlossen.
3. Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässige Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind vorbehaltlich der folgenden Ziffer ausgeschlossen.
4. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Fall des groben Verschuldens des Vermieters, der Höhe nach auf
den vereinbarten Mietzins bezogen, bzw. auf den verzögerten oder ausgebliebenen Teil des Mietgegenstandes beschränkt.
§6 Bedienung, Nutzung
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig zu gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen sowie
Wartung- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand in einem vertragsgemäßen Zustand
zu erhalten. Insbesondere hat der Mieter während der Mietzeit ausfallende Elemente der Mietsache auf eigene Kosten zu ersetzen.
2. Der Mieter ist für alle Schäden verantwortlich, die aus nicht bedienungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.
§7 Untergang des Mietgegenstandes
1. Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
Mietgegenstandes. Dies gilt auch insbesondere hinsichtlich eines Abhandenkommens des Mietgegenstandes während der Mietdauer. Erfolgt die
Verfügungsstellung des Mietgegenstandes für eine Veranstaltung, die es erforderlich macht, den Mietgegenstand nachts aufgebaut stehen zu
lassen, so erstreckt sich die Mietdauer auch auf diesen Zeitraum. Im Falle eines Abhandenkommens bzw. zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Mietsache während der Mietdauer, ist der Mieter nicht von der Einhaltung der im Vertrag übernommenen
Verpflichtungen befreit, insbesondere von der Zahlung des Mietzinses nicht. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich vom Eintritt eines dieser Ereignisse Kenntnis zu geben.
In diesem Fall ist der Mieter ferner verpflichtet, dem Vermieter nach seiner Wahl den Mietgegenstand in einem vertragsgemäßen Zustand zu ersetzen oder
den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an den Vermieter zu übereignen oder nach Wahl des Vermieters den Wert des
untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses zu überlassen.
2. Der Mieter tritt bereits jetzt eventuelle Ansprüche aus Versicherungsleistungen an den Vermieter ab.
§8 Rückgabe des Mietgegenstandes
1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter termingerecht den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter herauszugeben bzw. zurückzuliefern.
2. Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet an den Vermieter zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz zumindest den vereinbarten Mietzins anteilig bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten.
3. Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter den daraus entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen, und insbesondere für die Dauer einer Instandsetzung den vereinbarten Mietzins weiter zu entrichten. Der Vermieter kann vom Mieter allerdings auch die Ersetzung der entstehenden Kosten für eine Anmietung eines gleichwertigen Gegenstandes bei einem anderen Unternehmen verlangen.
§9 Rücktritt des Mieters
Tritt der Mieter gleich aus welchem Grund vom Mietvertrag zurück, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter jeden in Anspruch genommenen Miettag voll und für die restlichen offenen Miettage ohne Nachweis eines Schadens 50% des vereinbarten Mietzinses zu bezahlen, es sei denn der Vermieter befindet sich in Lieferverzug.
§10 Erfüllungsort & Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Oberhausen.
2. Soweit zulässig wird als Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus dessen Gültigkeit Oberhausen bestimmt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Wirksamkeit anderer Bestimmungen
dieses Vertrags nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt.
4. Änderungen bedürfen der Schriftform
Oberhausen, den 15.01.2009 Vermieter (SLS Althoff)
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